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Apothekenrecht / Pharmazeutisches Recht

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Heimversorgungs- und Betreuungsvertrag nach §12a des Apothekengesetzes

Satz à 5 Stück

2012.
Artikel-Nr 121100070

Kurztext

Nach §12a des Apothekengesetzes in der Fassung vom 21. August 2002
(BGBI I S.3352)
Am 28. August 2003 tritt die Verpflichtung für öffentliche Apotheken in Kraft, zur Versorgung von Heimbewohnern mit den Heimträgern Versorgungsverträge im Sinne des dann geltenden § 12a Apothekengesetz abzuschließen.
Somit stellen Apotheken die Arzneimittelversorgung von Alten- und Pflegeheimen auf der Grundlage eines Heimversorgungsvertrages sicher.

Satz à 5 Stück.


Fünffache Ausfertigung

Deutscher Apotheker Verlag

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