Apothekenrecht / Pharmazeutisches Recht
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Heimversorgungs- und Betreuungsvertrag nach §12a des ApothekengesetzesSatz à 5 Stück
2012. KurztextNach §12a des Apothekengesetzes in der Fassung vom 21. August 2002(BGBI I S.3352) Am 28. August 2003 tritt die Verpflichtung für öffentliche Apotheken in Kraft, zur Versorgung von Heimbewohnern mit den Heimträgern Versorgungsverträge im Sinne des dann geltenden § 12a Apothekengesetz abzuschließen. Somit stellen Apotheken die Arzneimittelversorgung von Alten- und Pflegeheimen auf der Grundlage eines Heimversorgungsvertrages sicher. Satz à 5 Stück.
Deutscher Apotheker Verlag |
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