Apothekenrecht / Pharmazeutisches Recht
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Protokoll über Prüfung der Vorräte an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten (Heimversorgung §12 ApoG)Block à 20 Exemplare
2003. KurztextNach §12a des Apothekengesetzes in der Fassung vom 21. August 2002(BGBI I. S.3352) Der Apotheker überprüft persönlich oder durch pharmazeutisches Personal der Apotheke die ordungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung der von der Apotheke gelieferten Produkte. Die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muss im Abstand von höchstens sechs Monaten erfolgen. Siehe auch § 7 Heimversorgungs- und Betreuungsvertrag. Block à 20 Exemplare (Durchschreibesatz, je drei Ausfertigungen)
Deutscher Apotheker Verlag |
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